Absicherung Wohneigentum

Patchwork – unverheiratet

Patchwork – unverheiratet

Im Todesfall sind die Leistungsansprüche aus der 2. Säule zu prüfen. Der/die Partner:in muss im Todesfall die Kinder des/der Verstorbenen auszahlen können. Erbrechtlich ist der Pflichtteil der Kinder zu beachten.

AHV
  • Keine Leistungen im Todesfall für unverheiratete.
  • Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf Waisenrenten (bis maximal 25 Jahre, wenn sie in Ausbildung sind).

BVG
  • Keine gesetzlichen Leistungen im Todesfall. Ein Anspruch auf Lebenspartner:in-Rente oder auf ein Todesfallkapital ist im Pensionskassen-Reglement zu prüfen.
  • Rückzahlungspflicht für den WEF-Vorbezug aus der Pensionskasse besteht, wenn im Todesfall der versicherten Person keine Vorsorgeleistungen fällig werden (Witwen-/Witwerrente, Lebenspartner:in-Rente, Waisenrente, Todesfallkapital).

Erbrecht Nicht gemeinsame Kinder haben von Gesetzes wegen kein Erbrecht gegenüber dem Stiefvater oder der Stiefmutter. Alles, was der Stiefelternteil nach dem Tode seines Ehegatten von diesem erbt, wird er an seine (Bluts-) Verwandten weitervererben