Absicherung Wohneigentum

Patchwork – verheiratet

Patchwork – verheiratet

Im Todesfall sind die Leistungsansprüche aus 1. und 2. Säule zu prüfen. Der/die Ehepartner:in muss im Todesfall die Kinder des/der Verstorbenen auszahlen können. Erbrechtlich ist der Pflichtteil der Kinder zu beachten.

AHV-Witwenrente
  • Anspruch, wenn Witwe bereits 45 Jahre alt ist und bereits 5 Jahre verheiratet war (sämtliche Ehejahre, auch die aus einer früheren Ehe).
  • Anspruch, wenn die Witwe eigene Kinder oder die Kinder des Verstorbenen Anspruch auf Waisenrenten haben, oder wenn Kinder des Verstorbenen im gleichen Haushalt leben und adoptiert oder als Pflegekinder angenommen werden.

AHV-Witwerrente Anspruch, wenn der Witwer eigene Kinder hat oder die Kinder der Verstorbenen Anspruch auf Waisenrenten haben, oder wenn Kinder der Verstorbenen im gleichen Haushalt leben und adoptiert oder als Pflegekinder angenommen werden.

BVG-Witwen-/Witwerrente
  • Anspruch, wenn gegenüber dem Kind eine Unterhaltspflicht besteht.
  • Anspruch, wenn Witwe/Witwer bereits 45 Jahre alt ist und ihre Ehe bereits 5 Jahre gedauert hat.

Erbrecht Nicht gemeinsame Kinder haben von Gesetzes wegen kein Erbrecht gegenüber dem Stiefvater oder der Stiefmutter. Alles, was der Stiefelternteil nach dem Tode seines Ehegatten von diesem erbt, wird er an seine (Bluts-) Verwandten weitervererben.